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Wohngebäude:

BEG EM Förderung (Einzelmaßnahmen) als Zuschussvariante oder BEG WG (Wohngebäude) nur als Kreditvariante

BEG EM (Einzelmaßnahmen) in der reinen Zuschussvariante

Maßnahmen an der Gebäudehülle sowie die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Smart Home werden i. a. R. mit 15% gefördert. Wird eine Energieberatung nach dem Prinzip des iSFP (indivueller Sanierungsfahrplan) vorab durchgeführt, so erhöht sich der Zuschuss für Maßnahmen an der Gebäudehülle i. a. R. um 5%. Die förderfähigen Kosten betragen max. 60.000,-€ pro Wohneinheit und Jahr. 

Maßnahmen zur Erneuerung von Heizungsanlagen (in Verbindung mit Nutzung erneuerbarer Energien) werden i. a. R. mit bis zu 30-70% gefördert. Weitere Erhöhung durch die Nutzung natürlicher Kältemittel oder besonders effizienter Wärmepumpe wie Sole-Wasser (5%) sind möglich. 

BEG WG - Sanierung (Effizienzhausstufen 85-40 plus) nur als Kreditvariante (Tilgungszuschuss) 

Maßnahmen an Wohngebäude zum erreichen des Effizienzhaus-Stufen 85, 70, 55 oder 40 werden mit 5-20% von max. 120.000,-€ pro Wohneinheit gefördert (Tilgungszuschuss). Wird in diesem Zusammenhang der EE-Standard (erneuerbare Energien Standard) erreicht, so erhöht sich der Zuschuss um 5% und die förderfähige Summe pro Wohneinheit und Jahr von 120.000 € auf 150.000,-€. Unter Umständen kann noch der WPB-Bonus von 10% für besonders alte oder energetisch schwache Häuser genutzt werden. Zudem sind die Zinssätze sehr günstig, d. h. diese liegen i. a. R. bei 0,01-0,50%.

BEG WG - Neubau KFN o. ä. 

In diesen Programmen können wir Sie nicht unterstützen.

BEG Baubegleitung

Die vorgeschriebene Baubegleitung wird bei Einzelmaßnahmen mit 50% bei max. 5.000 gefördert (1-2 Wohneinheiten). Ab 3 Wohneinheiten sind 2.000,-€ pro Wohneinheit an förderfähigen Kosten möglich. Bei MFH ab 10 Wohneinheiten sind max. 10.000,-€ (10 x 2.000 x 50%) Förderung möglich.

Bei der Sanierung auf eine Effizienzhaus-Stufe betragen die Zuschüsse bei 1-2 Wohneinheiten max. 5.000,-€ (50% von 10.000,-€ Kosten). Bei Mehrfamilienhäuser beträgt die Förderung 50% von max. 4.000,-€ pro Wohneinheit bis max. 40.000,-€ x 50% Förderung. Diese Förderung ist auch beim Neubau möglich.

Nichtwohngebäude:

BEG Förderung EM (Zuschuss Einzelmaßnahmen) oder NWG (Wohngebäude) Kreditvariante

Die Förderung bei Nichtwohngebäuden bezieht sich auf die Nutzfläche nach DIN 277 und beträgt bei der Heizungserneuerung bis 150m² Nutzfläche 30.000€, bis 400m² Nutzfläche 200€/m² und von 400-1.000m² Nutzfläche 120€/m². Bei Maßnahmen an der Gebäudehülle sowie der Optimierung bestehender Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und weiterer Maßnahmen liegen die förderfähigen Kosten bei 500€/m² Nutzfläche.

Die Förderungen liegt prozentual in gleicher Höhe wie bei den Wohngebäuden.

BEG NWG - Sanierung (Effizienzhausstufen 70-40 plus) nur als Kreditvariante (Tilgungszuschuss) 

Die Tilgungszuschüsse mit Kredit-Förderung in der Sanierung zur Effizienzhausstufe 70-40 plus liegen prozentual in gleicher Höhe wie bei den Wohngebäuden, jedoch sind die Zinssätze stark abweichend.

Info: Das 85er Haus wird als NWG nicht gefördert.

Nicht mehr gültige Programme (ausgelaufen 31.12.2020 oder 30.06.2021):

Programmnummer 151, 152

Folgende Maßnahmen sind förderfähig:

  • Wärmedämmung von Wänden,
  • Wärmedämmung von Dachflächen,
  • Wärmedämmung von Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster,
  • Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Austausch der Heizung einschließlich Einbau einer Umwälzpumpe der Klasse A und ggf. einer hocheffizienten Zirkulationspumpe

Eine separate Förderung von Pelletanlagen, Wärmepumpen und Solaranlagen ist über das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – www.bafa.de ) möglich oder im KfW-Programm 167

Es werden auf Grundlage der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus fünf unterschiedliche Niveaus gefördert:

KfW-Effizienzhaus 55
KfW-Effizienzhaus 70
KfW-Effizienzhaus 85
KfW-Effizienzhaus 100
KfW-Effizienzhaus 115

Bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten einschließlich Nebenkosten (Architekt, Energieeinsparberatung, etc.)

  • maximal 75.000 Euro (100.000 Euro seit dem 01.08.2015; 120.000,-€ seit dem 24.01.2020) pro Wohneinheit bei einer Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder
  • maximal 50.000 Euro pro Wohneinheit bei Einzelmaßnahmen bzw. freien Einzelmaßnahmenkombinationen.

Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohneinheiten nach der Sanierung.

Tilgungszuschuss
Bei Nachweis des erreichten KfW-Effizienzhaus Niveaus werden bei gleichzeitiger Finanzierung Tilgungszuschüsse wie folgt gewährt

KfW-Effizienzhaus 55:    12,5 % /17,5% seit dem 01.03.13/22,5% seit dem 01.01.15/27,5% seit dem 01.08.15, 40% seit dem 24.01.2020 
KfW-Effizienzhaus 70:    10,0 %/12,5% seit dem 01.03.13/17,5% seit dem 01.01.15/22,5% seit dem 01.08.15, 35% seit dem 24.01.2020 
KfW-Effizienzhaus 85:      7,5 %/12,5% seit dem 01.01.15/17,5% seit dem 01.08.15, 30% seit dem 24.01.2020, 30% seit dem 24.01.2020 
KfW-Effizienzhaus 100:    5,0 %/10,0% seit dem 01.01.15/15,0% seit dem 01.08.15, 27,5% seit dem 24.01.2020, 27,5% seit dem 24.01.2020  
KfW-Effizienzhaus 115:    2,5 %/7,5% seit dem 01.01.15/12,5% seit dem 01.08.15, 25% seit dem 24.01.2020, 25% seit dem 24.01.2020 

Einzelmaßnahmen bzw. freie Einzelmaßnahmenkombinationen sind  mit 7,50 % der förderfähigen Investitionskosten wieder förderfähig. Seit dem 01.01.2016 werden Einzelmaßnahmen mit Erneuerung der Heizungsanlage mit 12,50% bei zeitgleicher Finanzierung bezuschusst (übertragbar auch auf weitere Dämmmaßnahmen!), ebenso bei Einbau einer Lüftungsanlage in Kombination mit einer oder mehreren Dämmmaßnahmen. Seit dem 24.01.2020 werden Einzelmaßnahmen mit 20% bezuschusst (jedoch keine reinen Gas- oder Ölbrennwert-Heizungen mehr).


Für alle Investitionszuschüsse gilt: Zuschussbeträge unter 300 Euro werden nicht ausgezahlt.


Gefördert werden Maßnahmen an Wohngebäuden einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen, für die vor dem 01.02.2002 der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser.

Ein Tilgungszuschuss wird gewährt, wenn das Erreichen des angestrebten Einzelmaßnahme(n) oder des KfW-Effizienzhaus Niveaus sowie die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen durch den Sachverständigen nachgewiesen wird.